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Im Juli 2007 verlegte ein spanischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nach Thailand, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, die aus diesem Land stammt und dort ihren Wohnsitz hat, und einer seiner Töchter seinen ständigen Wohnsitz begründete.
Der steuerliche Wohnsitz des spanischen Staatsangehörigen befindet sich daher seit 2008 ununterbrochen in Thailand, wie aus den von den Behörden dieses Landes ausgestellten Bescheinigungen über den steuerlichen Wohnsitz hervorgeht.
Im Jahr 2010 verstarb jedoch seine Mutter in Spanien und auch für seinen Vater wurde ein Entmündigungsverfahren eingeleitet, so dass sich sein Aufenthalt in Thailand in jenem Jahr auf 114 Tage reduzierte. Die thailändischen Steuerbehörden betrachteten seine Abwesenheit als sporadisch und stellten ihm eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz in Thailand für das betreffende Jahr aus.
In den Steuerzeiträumen 2008 bis 2012 reichte die natürliche Person hingegen eine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ein und stellte den Fehler fest, indem sie für jedes dieser Jahre den IRNR-Vordruck 210 ohne PE einreichte. Die Verwaltung erkannte seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens an und erließ für das Jahr 2010 mehrere vorläufige Bescheide für die IRNR, in denen sie sich bereit erklärte, dem Steuerpflichtigen keine Erstattung zu gewähren, da sie der Ansicht war, dass er in Spanien steuerlich ansässig sei.
Diese Veranlagungen wurden vom TEAR bestätigt, und dagegen wurde eine strittige Verwaltungsklage vor dem TSJ eingereicht.
Nach dem LIRPF gilt eine Person als in Spanien ansässig, wenn sie sich während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien aufhält (Art. 9.1 LIRPF).
Sporadische Abwesenheiten werden nicht berechnet (d. h. wenn die Person Spanien für einige Tage verlässt, werden diese nicht von der Berechnung der Aufenthaltsdauer in Spanien abgezogen), es sei denn, es wird ein steuerlicher Wohnsitz in einem anderen Land nachgewiesen.
Darüber hinaus legt das zwischen den beiden Ländern unterzeichnete DBA fest, wie zu verfahren ist, wenn eine Person in zwei Ländern als steuerlich ansässig betrachtet werden kann. Wenn er/sie also einen ständigen Wohnsitz in einem dieser Länder hat, gilt er/sie als dort ansässig. Wenn er in beiden Ländern einen ständigen Wohnsitz hat, gilt er als in dem Land ansässig, zu dem er die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (Thailand DBA Art. 4.2).
Da seine Frau Thailänderin ist und sowohl sie als auch seine Tochter in Thailand wohnen, geht der Gerichtshof davon aus, dass der Spanier auch dort steuerlich ansässig ist, und stützt sich dabei auf folgende Argumente
1) Das Steuerrecht ist ein öffentliches Recht und daher unanfechtbar, so dass die Elemente der Steuerpflicht nicht vom Willen der Parteien abhängen können. Selbst wenn die Steuererklärungen als wahr angenommen werden, kann ein Steuerpflichtiger, der sich geirrt hat und statt einer Einkommensteuererklärung für Gebietsfremde eine Einkommensteuererklärung für Privatpersonen eingereicht hat, diese berichtigen lassen, wobei er nachweisen muss, dass er seinen steuerlichen Wohnsitz nicht in Spanien hatte.
2) Für die Zwecke der Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person in Spanien:
- Es ist unerheblich, dass er/sie Immobilien in Spanien besitzt, vor allem wenn er/sie diese vor dem Umzug ins Ausland erworben hat;
- Beiträge zum System für Selbständige oder die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen rechtfertigen nicht, dass der Mittelpunkt der lebenswichtigen Interessen eines Subjekts in Spanien liegt, da es sich um Restzahlungen mit ausschließlich gesundheitsbezogenem Zweck handelt;
- die Inhaberschaft von Bankkonten in Spanien ist ebenfalls nicht relevant, wenn sich der Großteil der finanziellen Vermögenswerte außerhalb Spaniens befindet; und
- Der Stromverbrauch des gewöhnlichen Wohnsitzes während des Aufenthalts in diesem Land trägt nichts zum Streit bei, da dieser Wohnsitz gerade während einer Zeit sporadischer Abwesenheit bewohnt wurde.